§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen “The Uniceltics“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. 1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tanzsports, insbesondere des irischen Tanzsportes, sowie Training und Förderung der individuellen Fähigkeiten der Mitglieder zur Teilnahme an Wettkämpfen, und die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der irischen Kunst und Kultur.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die Ausübung und Förderung des Tanzsportes als auch durch Kurse, Vorträge und sportliche Veranstaltungen verwirklicht. Die Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere durch die Veranstaltung von künstlerischen Darbietungen verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Beifügung der Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge beim Vorstand einzureichen. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
4.3 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.4 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliederrechte und -pflichten kann nicht einem Anderen überlassen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Mitgliederrechte: Die Mitgliederrechte können nach Zahlung der Beiträge geltend gemacht werden. Jedes Mitglied hat das Recht: – an den Veranstaltungen und am Trainingsbetrieb des Vereins teilzunehmen – zur satzungsgemäßen Ausübung des Stimmrechts. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
5.2 Mitgliederpflichten: Die Mitgliedschaft verpflichtet: – zur Einhaltung der Satzung und der Beitragsordnung – zur pünktlichen Entrichtung des Beitrages – die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht – jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Ehrungen
Personen die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennungen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder (gem. §5.).
§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1 Es werden regelmäßige Mitgliedsbeiträge erhoben.
7.2 Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Eine ordnungsgemäße Beitragserhöhung ist kein Grund für eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft.
7.3 Beim Eintritt im Laufe des Jahres ist ein monatlich anteiliger Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
7.4 Der Einzug des Beitrages erfolgt grundsätzlich mittels Abbuchungsverfahren.
7.5 Bei Säumigkeit minderjähriger Mitglieder haftet der Erziehungsberechtigte.
7.6 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
8.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Quartalsende.
8.3 Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig und die Mitgliedschaft ist beendet.
8.4 Das Mitglied kann auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
8.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
8.6 Die für Auftrittszwecke erlernten Choreographien, vereinsinterne Informationen und Daten dürfen nach Verlassen des Vereins nicht ohne schriftliche Genehmigung durch den Vereinsvorstand weitergegeben oder weiterbenutzt werden. Mitglieder dürfen die für Auftrittszwecke erlernten Choreographien, vereinsinterne Informationen und Daten nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vereinsvorstand für vereinsfremde Zwecke nutzen.
8.7 Der Vorstand ist dazu bemächtigt, in Einzelfällen (z. B. vorübergehende Abwesenheit eines Mitgliedes) den Mitgliedsbeitrag auszusetzen.
§ 9 Organe des Vereins
9.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
9.2 Der Vorstand besteht aus: – dem 1. Vorsitzenden – der tänzerischen Leitung (stellvertretender Vorsitzender) – dem Schriftführer – dem Kassenwart
9.3 Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und volljährig sein.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
10.1 Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
10.2 Falls ein Mitglied des Vorstandes ein Amt niederlegt oder für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, ist der übrige Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson kommissarisch einzusetzen.
10.3 Die Vereinsleitung ist ehrenamtlich tätig.
10.4 Vertretungsberechtigter Vorstand (gerichtlich und außergerichtlich) im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln.
10.5 Die Vertretungsvollmacht der Vorsitzenden ist vereinsintern in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften über € 500,00 verpflichtet sind, die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.
10.6 Verpflichtungen, die Folgeverpflichtungen nach sich ziehen (z.B. Mietverträge) bedürfen vereinsintern der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
10.7 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge, f) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, g)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
10.8 Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
11.1 Der Vorstand beschließt in nicht öffentlichen Sitzungen, welche der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuberufen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise die des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds.
11.2 Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Aufgaben der tänzerischen Leitung
12.1 Die tänzerische Leitung ist für die tänzerische und organisatorische Leitung des Unterrichts verantwortlich.
12.2 Die Auswahl der teilnehmenden Tänzer/innen bei etwaigen Auftritten oder Wettbewerben und den diesem Zweck dienenden Trainingseinheiten obliegt der tänzerischen Leitung.
12.3 Die tänzerische Leitung kann für ihre unterrichtende und organisatorische Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
12.4 Die tänzerische Leitung ist berechtigt, im Falle einer Verhinderung geeignete Vertreter zu bestellen.
§ 13 Kassenführung
13.1 Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
13.2 Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vereinsleitung.
§ 14 Mitgliederversammlung
14.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, b) Bestimmung der Anzahl, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands,
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. 14.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
14.3 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird, mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
14.4 Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
15.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß (siehe Bestimmungen §14) einberufen wurde.
15.3 Soweit nicht anders durch die Satzung festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
15.4 Zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds und zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
15.5 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
15.6 Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eins der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
15.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 16 Auflösung
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Summerstorm Dance Company e.V. (85705 Unterschleißheim) zwecks Verwendung für die Förderung des irischen Tanzsportes oder der irischen Kultur. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
16.3 Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
16.4 Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Satzung wurde bei Gründung am 10.01.2013 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 22.01.2013 geändert.